Vermietung und sonstige
Sach- und Dienstleistungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber
Unternehmern iSd § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller
zwischen Radio-Aktiv Veranstaltungs- & Multimediatechnik (nachfolgend
jeweils Radio-Aktiv genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde
genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen
und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Radio-Aktiv
zum Gegenstand haben.
2. Sie gelten auch für
alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen
gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige
anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
Solche AGB gelten nur, wenn Radio-Aktiv diese ausdrücklich schriftlich
bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote von Radio-Aktiv
sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform
und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung
bindend. Radio-Aktiv ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit schließt
den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager
von Radio-Aktiv (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe
der Mietgegenstände im Lager von Radio-Aktiv (Mietende) ein. Dies
gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Radio-Aktiv oder ein Dritter
den Transport durchführt.
§ 4 Vergütung
1. Soweit nichts anderes
vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen
Preisliste von Radio-Aktiv enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen
über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage
und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt,
gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport
1. Soweit nichts anderes
vereinbart wurde, schuldet Radio-Aktiv nicht den Transport der Mietgegenstände.
Übernimmt Radio-Aktiv den Transport der Mietgegenstände durch
ausdrückliche Vereinbarung zwischen Radio-Aktiv und dem Kunden, kann
Radio-Aktiv den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.
Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und
2.
2. Lässt Radio-Aktiv
den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig
den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu
nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der Radio-Aktiv gegen
den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen,
in dem Radio-Aktiv dem Kunden gegenüber gemäß § 9
Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
§ 6 Stornierung durch
den Kunden
1. Eine Stornierung (Kündigung
des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden
Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung
ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß §
4 nach folgender Staffel als Schadenersatz an Radio-Aktiv zu zahlen:
Stornierung 30 Tage vor
vertraglichem Mietbeginn 20% von der Gesamtsumme Stornierung 10 Tage vor
vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme
Stornierung 3 Tage vor vertraglichem
Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme.
3. Für den Zeitpunkt
der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Radio-Aktiv
maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit,
als der Kunde nachweist, dass Radio-Aktiv kein Schaden oder ein Schaden
in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 7 Zahlung
1. Soweit nichts anderes
vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt
des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige
Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Radio-Aktiv ist
zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der
vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang
des Geldes bei Radio-Aktiv maßgeblich.
2. Im Falle nicht fristgerechter
Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher
Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Zur Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich
bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf
diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt
berechtigt.
§ 8 Gebrauchsüberlassung
und Mängel
1. Bei den von Radio-Aktiv
vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und
dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders
sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes
Personal erfordern.
2. Radio-Aktiv wird die Mietgegenstände
in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 10.00 - 18.00 Uhr
in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand
für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist
verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit
und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige
Unvollständigkeit Radio-Aktiv unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel
bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel
später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung
gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände
auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf
der Schriftform i.S.v. § 17.
3. Sind die Mietgegenstände
im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher
Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht
hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 16
Abs. 2 zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet
ist. Radio-Aktiv kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch
Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur
erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur
während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. Radio-Aktiv
kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten
durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht
nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht
dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von Radio-Aktiv erfolglos
geblieben ist oder Radio-Aktiv die Nachbesserung mangels Kostenübernahme
gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der
Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der
Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs.
2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch
auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel
Radio-Aktiv zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb
des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich
war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der
Kunde Radio-Aktiv zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht
aus.
5. Sind mehrere Gegenstände
vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund
Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die
Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und
die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit
der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch
aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme
des von Radio-Aktiv empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht
dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass
für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich
waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet,
auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände
etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig
einzuholen. Sofern die Montage durch Radio-Aktiv erfolgt, hat der Mieter
Radio-Aktiv zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.
Radio-Aktiv haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom
Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche
Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Radio-Aktiv, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige
Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet Radio-Aktiv darüber
hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Radio-Aktiv, ihre gesetzlichen
Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen
gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
von Radio-Aktiv.
2. Die Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 10 Verpflichtung
zum Haftungsausschluß zugunsten von Radio-Aktiv
Der Kunde hat eine inhaltlich
der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen
Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für
deliktische Ansprüche zugunsten von Radio-Aktiv zu vereinbaren. Soweit
Radio-Aktiv infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf
Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Radio-Aktiv von
diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§ 11 Pflichten des
Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände
pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Radio-Aktiv
gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen
lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden
Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber
hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu
beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände
dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich
von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden
Gegenstände ohne Personal von Radio-Aktiv angemietet, hat der Kunde
für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften,
insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften
und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu
sorgen.
3. Der Kunde hat während
der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung
Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen
oder - schwankungen hat der Kunde einzustehen.
§ 12 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet,
das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko
(Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß
und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren Radio-Aktiv
und der Kunde, dass Radio-Aktiv die Versicherung übernimmt, hat der
Kunde Radio-Aktiv die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt
Radio-Aktiv die Versicherung nicht, hat der Kunde Radio-Aktiv den Abschluss
einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände
von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen
Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Radio-Aktiv
unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von
solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten
der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe
der Sphäre Radio-Aktivs zuzuordnen sind.
§ 14 Kündigung
von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von
beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt
auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von Radio-Aktiv
liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
(a) sich die wirtschaftlichen
Verhältnissen des Kundens wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn
gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
(b) der Kunde die Mietgegenstände
vertragswidrig gebraucht;
(c) der Kunde im Falle eines
nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung
des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem
Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses
in Verzug gerät.
§ 15 Rückgabe
der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände
sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand
im Lager von Radio-Aktiv während des in § 8 Abs. 2 genannten
Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben.
Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände,
insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist
erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von Radio-Aktiv
abgeschlossen. Radio-Aktiv behält sich die eingehende Prüfung
der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht
als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen
Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit
überschritten, so hat der Kunde Radio-Aktiv hiervon unverzüglich
schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht
zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über
die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung
in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese
Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte
Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit
geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle der schuldhaften
Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der
Kunde Radio-Aktiv die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den
Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten.
Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere
Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie
eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlusts
oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem
Kleinteilzubehör hat der Kunde Radio-Aktiv den Neuwert zu erstatten,
es sei denn der Kunde weist nach, dass Radio-Aktiv kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
§ 16 Langfristig
vermietete Gegenstände
1. Soweit die vereinbarte
Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände
aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in
Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die
Instandhaltung und - soweit erforderlich - auch die Instandsetzung der
Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet,
alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und
Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten
durchzuführen. Radio-Aktiv erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft
über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände
zurück, ohne die in Absatz 2 und
3 geschuldeten Arbeiten
vorgenommen zu haben, ist Radio-Aktiv ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen
berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen
bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 17 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart
oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung
durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen ist, gewahrt.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden
sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung
des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam
in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der
sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren,
die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und
die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Radio-Aktiv und dem Kunden gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist
der Sitz von Radio-Aktiv.
5. Gerichtsstand, auch für
Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des §
38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von Radio-Aktiv. Dieser Gerichtsstand
gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.